Autor: Wilhelm |
Der Bekanntmachungsabschnitt dient der Vorbereitung des eigentlichen Versteigerungsgeschäfts (Bietstunde) und umfasst den Zeitraum vom Aufruf der Sache bis zur Aufforderung, Gebote abzugeben. Das Gericht gibt während dieses Verfahrensabschnitts Erläuterungen zum Versteigerungsobjekt. Es macht die Versteigerungsbedingungen bekannt und gibt Hinweise zur Abgabe von Geboten und zu den Folgen einer Zuschlagserteilung. Aufkommende Frage sollten den Bietinteressenten beantwortet werden.
Der Gläubigervertreter wird in diesem Verfahrensabschnitt nochmals überprüfen, ob alle notwendigen Anmeldungen vorgenommen wurden. Wurde die Anmeldung eines anmeldepflichtigen Anspruchs übersehen (z.B. Terminswahrnehmungskosten), so kann diese Anmeldung in diesem Zeitpunkt noch ohne Rangverlust zu Protokoll nachgeholt werden.
Für den Gläubigervertreter besteht während des Bekanntmachungsteils außerdem die Möglichkeit festzustellen, wer von den Anwesenden am Verfahren beteiligt ist und wer als Bietinteressent in Frage kommt. Die Einschätzung, wer von den Anwesenden zu den Interessenten gehört, ist für den Gläubigervertreter von großer Bedeutung, da er die Bietstunde dann zu Verhandlungen mit diesen nutzen kann.
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