7/7.12.1.2 Bietstunde

Autor: Wilhelm

Ablauf des Bietgeschäfts

Die eigentliche Versteigerung des Grundstücks erfolgt während der Bietstunde, also im zweiten Teil des Versteigerungstermins. Die Bietstunde beginnt mit der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und endet erst dann, wenn das Ende der Versteigerung vom Rechtspfleger bekannt gegeben wird.

Bietzeit

Zwischen der Aufforderung zur Gebotsabgabe und dem Ende der Versteigerung müssen mindestens 30 Minuten liegen (§  73 Abs.  1 ZVG). Dies gilt auch dann, wenn keine Interessenten oder Beteiligte anwesend sind. Die Verletzung dieser Vorgaben stellt einen Grund für eine Zuschlagsversagung i.S.d. §  83 Nr. 7 ZVG dar.

Unterbrechung der Bietstunde

Sowohl die Bietstunde als auch die anderen Teile des Versteigerungstermins können ein oder mehrmals unterbrochen werden. Dies kann z.B. dann notwendig werden, wenn ein Bietinteressent die notwendigen Legitimationspapiere nicht vorlegen, diese aber kurzfristig beschaffen kann. Zur Unterbrechung der Bietstunde, um die Beschaffung einer Sicherheitsleistung zu ermöglichen, siehe auch Teil 7/7.12.3.4. Die Bietstunde muss jedoch ohne Unterbrechungszeiten immer mindestens 30 Minuten dauern. Die Dauer der Unterbrechung ist im Gesetz nicht festgelegt. Nach der Rechtsprechung muss jedoch gewährleistet sein, dass der Verhandlungszusammenhang und die Überschaubarkeit des Termins gewährleistet sind (vgl. OLG München v. 04.11.1976, Rpfleger 1977, 69).