7/7.12.1.3 Zuschlagsverhandlung

Autor: Wilhelm

Anträge auf Versagung des Zuschlags

Im dritten Teil des Versteigerungstermins ist über den Zuschlag zu verhandeln (§  74 ZVG). Zweck dieser Verhandlung ist es, den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich zur Erteilung oder Nichterteilung des Zuschlags zu äußern. Insbesondere können Anträge auf Versagung des Zuschlags gestellt werden, soweit nicht bereits von Amts wegen der Zuschlag zu versagen ist. Zu den Wirkungen der Zuschlagserteilung siehe auch Teil 7/7.12.6, und zu den Gründen einer Zuschlagsversagung siehe auch Teil 7/7.12.7.

Verkündungstermin

Nach der Verhandlung über den Zuschlag hat das Gericht die Möglichkeit, entweder den Zuschlag sofort zu erteilen bzw. zu versagen oder einen besonderen Zuschlagsverkündungstermin zu bestimmen, der nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll (§  87 Abs.  2 ZVG). Die Anberaumung eines besonderen Verkündungstermins liegt ausschließlich im Ermessen des Gerichts. Beteiligte haben darauf keinen Anspruch.

Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot