Autor: Wilhelm |
Der Zuschlag ist auf Antrag zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehntel des Grundstückswerts bleibt (§ 74a Abs. 1 ZVG).
Antragsberechtigt ist jeder, der aus der Summe von Bargebot und bestehenbleibenden Rechten etwas zu erwarten hätte, wenn diese 70 % des festgesetzten Verkehrswerts erreichen würde und aufgrund des tatsächlich abgegebenen Gebots ganz oder teilweise mit seinen Ansprüchen ausfällt. Wessen Anspruch durch das abgegebene Gebot gedeckt wird, ist nicht antragsberechtigt. Das Antragsrecht ist anhand einer hypothetischen Berechnung der Höhe der aus dem Versteigerungserlös vorrangig zu befriedigenden Ansprüche zu ermitteln. Dabei ist bei einer Grundschuld oder Hypothek auf deren Nominalbetrag nebst dinglichen Zinsen und anderen dinglichen Nebenleistungen abzustellen. Auf die Höhe der dem (vorrangigen) Grundpfandrechtsgläubiger noch zustehenden schuldrechtlichen Forderung kommt es auch dann nicht an, wenn das Grundpfandrecht unstreitig nur noch teilweise valutiert ist (vgl. BGH v. 27.02.2004 - IXa 131/03). Das Antragsrecht hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger sein Recht anmeldet, wenn es nach dem Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen wurde (BVerfG v. 26.10.2011 -
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