Autor: Wilhelm |
Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht (§ 85a Abs. 1 ZVG). Im Gegensatz zu § 74a Abs. 1 ZVG ist die Hälfteklausel des § 85a Abs. 1 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen; ein Antrag ist nicht erforderlich. Auch sieht § 85a Abs. 1 ZVG kein Widerspruchsrecht für denjenigen Gläubiger vor, dessen Rechte durch die Versagung des Zuschlags beeinträchtigt werden. Die Hälfteklausel des § 85a Abs. 1 ZVG stellt eine Regelung dar zum Schutz des Schuldners vor der Verschleuderung seines Grundstücks. Versagt das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag auf ein unwirksames Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG, statt es nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückzuweisen, so kann der Schuldner diese Entscheidung deshalb entgegen dem Wortlaut des § 97 Abs. 1 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechten (BGH v. 18.10.2007 - V ZB 75/07).
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