7/7.12.1.5 5/10-Grenze

Autor: Wilhelm

Berücksichtigung von Amts wegen

Der Zuschlag ist zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht (§  85a Abs.  1 ZVG). Im Gegensatz zu §  74a Abs.  1 ZVG ist die Hälfteklausel des §  85a Abs.  1 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigen; ein Antrag ist nicht erforderlich. Auch sieht §  85a Abs.  1 ZVG kein Widerspruchsrecht für denjenigen Gläubiger vor, dessen Rechte durch die Versagung des Zuschlags beeinträchtigt werden. Die Hälfteklausel des §  85a Abs.  1 ZVG stellt eine Regelung dar zum Schutz des Schuldners vor der Verschleuderung seines Grundstücks. Versagt das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag auf ein unwirksames Gebot nach §  85a Abs.  1 ZVG, statt es nach §  71 Abs.  1 ZVG zurückzuweisen, so kann der Schuldner diese Entscheidung deshalb entgegen dem Wortlaut des §  97 Abs.  1 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechten (BGH v. 18.10.2007 - V ZB 75/07).

Nur im ersten Termin anwendbar