7/7.12.1.6 Zuschlagsversagung wegen Nachweis der Zahlung im Termin

Autor: Wilhelm

Verfahrenseinstellung

Nach §  75 ZVG ist das Verfahren einstweilen einzustellen, wenn der Schuldner einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen (vgl. Teil 7/7.11.2.7), den zur Befriedigung des (betreibenden) Gläubigers und zur Deckung der Verfahrenskosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat. Erfolgt der Nachweis nach dem Schluss der Versteigerung, ist der Zuschlag zu versagen (§  33 ZVG). Erfolgt die Zahlung vor dem Termin an den betreibenden Gläubiger, ist das Verfahren gem. §  775 Nr. 5 ZPO einzustellen, soweit die notwendigen Nachweise vorgelegt werden.

Ablöserecht