7/7.12.4.4 Gebotsabgabe durch Vertreter

Autor: Wilhelm

Bietvollmacht

Gebote können auch durch einen Vertreter abgegeben werden. Als Vertreter kann insoweit auch ein Immobilienmakler auftreten (BGH v. 20.01.2011 - I ZR 122/09). Für die Terminsvertretung eines Gläubigers ist dagegen §  79 Abs.  2 ZPO zu beachten (BVerfG v. 20.04.2011 - 1 BvR 624/11). Soll ein Gebot durch einen Vertreter abgegeben werden, ist, sofern die Vertretungsmacht bei Gericht nicht offenkundig ist, diese durch eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht sofort nachzuweisen (§  71 Abs.  2 ZVG). Eine Beschränkung der Vollmacht, insbesondere die Festlegung einer Höchstgrenze, ist zulässig und vom Gericht zu beachten. Ein vom Vereinsvorstand zur Grundstücksersteigerung für den Verein bevollmächtigter Vertreter hat nicht nur eine Bietungsvollmacht vorzulegen, sondern auch die für den Vorstand satzungsmäßig vorgeschriebene Zustimmung der Mitgliederversammlung in öffentlich beglaubigter Form (OLG Hamm, NJW 1988, 73). Die nach Landesrecht als Behörden geltenden Sparkassenvorstände können unterschriebene und mit ihrem Stempel versehene Bietvollmachten in öffentlichen Urkunden ausstellen (BGH v. 07.04.2011 - V ZB 207/10).

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