OLG Hamm vom 07.08.1987
15 W 242/87
Normen:
ZVG § 71 Abs.1, Abs.2, § 83 Nr.6, § 100 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp IV(436)85b-c
NJW 1988, 73
OLGZ 1987, 452

OLG Hamm - 07.08.1987 (15 W 242/87) - DRsp Nr. 1992/8848

OLG Hamm, vom 07.08.1987 - Aktenzeichen 15 W 242/87

DRsp Nr. 1992/8848

b-c. Abgabe von Geboten durch einen vom Vereinsvorstand bevollmächtigten Vertreter zur Grundstücksersteigerung für den Verein: Erforderlicher Nachweis nicht nur einer Bietungsvollmacht, sondern auch der für den Vorstand satzungsmäßig vorgeschriebenen Zustimmung der Mitgliederversammlung in notariell beglaubigter Form; (c) Rechtsfolgen eines unzureichenden Nachweises.

Normenkette:

ZVG § 71 Abs.1, Abs.2, § 83 Nr.6, § 100 Abs.3;

In einem Zwangsversteigerungsverfahren wurde das Gebot des Beteil. zu 2), einem Internatsverein, von einem Bevollmächtigten unter Vorlage einer notariell beglaubigten Bietungsvollmacht abgegeben. Der Vorstand des Internatsvereins hatte die Vollmacht unterzeichnet; die laut Vereinssatzung hierzu erforderliche Zustimmung der Mitgliederversammlung sollte durch Vorlage der Ablichtung eines Protokollauszugs über einen entsprechenden Versammlungsbeschluß nachgewiesen werden.