7/7.12.7.2 Versagungsgründe nach § 83 ZVG

Autor: Wilhelm

Mängelheilung

Der Zuschlag ist zu versagen, wenn einer der in §  83 ZVG genannten Versagungsgründe vorliegt und in den Fällen des §  83 Nr. 1-5 ZVG keine Heilung nach §  84 ZVG in Betracht kommt. Als geheilt gilt ein Versagungsgrund danach dann, wenn das Recht des Beteiligten durch den Zuschlag nicht beeinträchtigt wird, weil z.B. auch bei richtiger Sachbehandlung kein höheres Gebot zu erwarten war, oder wenn der Beteiligte das Verfahren genehmigt und diese Genehmigung durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird (§  84 Abs.  2 ZVG).

Nicht heilbare Versagungsgründe

Die Versagungsgründe des §  83 Nr. 6-8 ZVG sind nach dem Wortlaut des §  84 ZVG Abs. 1 einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich. Hierzu hat der BGH jedoch festgestellt, dass auch bei Vorliegen eines entsprechenden Versagungsgrunds dessen ungeachtet der Zuschlag dann zu erteilen ist, wenn eine Beeinträchtigung von Rechten eines Beteiligten nicht festgestellt werden kann (BGH v. 30.01.2004 - IXa ZB 285/03; BGH v. 22.03.2007 - V ZB 139/06).

Versagung nach §  83 Nr. 1 ZVG