BGH - Beschluß vom 30.01.2004
IXa ZB 285/03
Normen:
ZVG § 83 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 919
InVo 2004, 293
MDR 2004, 774
NJW-RR 2004, 1366
Rpfleger 2004, 368
WM 2004, 838
ZfIR 2004, 489
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,
AG Pforzheim,

Versagung des Zuschlags wegen Nichtvorliegens des Vollstreckungstitels

BGH, Beschluß vom 30.01.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 285/03

DRsp Nr. 2004/5113

Versagung des Zuschlags wegen Nichtvorliegens des Vollstreckungstitels

»§ 83 Nr. 6 ZVG stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Fälle dar, in denen die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grunde als den in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG genannten Verfahrensmängeln unzulässig ist. Ein Versagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG ist auch das Fehlen der Ausfertigung des Titels im Versteigerungstermin. Wird trotz dieses Mangels der Zuschlag erteilt, legt der Gläubiger die Ausfertigung aber spätestens im Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde vor, so ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn festgestellt wird, daß der Titel während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert Bestand hatte. In einem solchen Fall werden trotz des an sich gegebenen Versagungsgrundes die Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt, so daß sich der Versagungsgrund nicht auswirkt.«

Normenkette:

ZVG § 83 Nr. 6 ;

Gründe: