Autor: Riedel |
Der Zuschlagsbeschluss stellt nach § 93 ZVG einen Räumungstitel dar, mittels dessen gegen den Besitzer des versteigerten Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung (§ 885 ZPO) und Herausgabe (§ 883 ZPO) betrieben werden kann. Eine richterliche Erlaubnis i.S.d. § 758a ZPO ist hierfür nicht erforderlich, da die Wohnung des Schuldners nicht durchsucht wird und demnach der Schutzzweck der Norm nicht angesprochen ist (vgl. §
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