7/7.13.12 Ausführung des Teilungsplans bei Nichtzahlung des Bargebots (§ 118 ZVG)

Autor: Wilhelm

7/7.13.12.1 Forderungsübertragung

Forderungsübertragung

Ungeachtet dessen, dass Ersteher das Meistgebot bis zum Verteilungstermin nicht begleicht, wird zunächst der Teilungsplan durch das Vollstreckungsgericht aufgestellt. Statt der Erlösauszahlung werden den Berechtigten dann aber die Beträge, die ihnen nach dem Teilungsplan aus dem Versteigerungserlös zustehen, als Forderungen gegen den Ersteher übertragen. Diese Forderungen sind ab dem Verteilungstermin entsprechend § 288 BGB mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (LG Augsburg, Rpfleger 2002, 374; LG Berlin, Rpfleger 2001, 192). Dieser Zinssatz gilt auch für die in den übertragenen Forderungen enthaltenen Bargebotszinsen (vgl. LG Oldenburg, Rpfleger 1986, 103). Eventuell geleistete Sicherheiten sind als Zahlung auf das Meistgebot anzusehen und dem/den Berechtigten unter Anrechnung auf die zu übertragende Forderung auszuzahlen (§ 107 ZVG).

Sicherungshypothek für die übertragenen Forderungen