7/7.13.11 Ausführung des Teilungsplans bei Zahlung des Meistgebots (§ 117 ZVG)

Autor: Wilhelm

Überweisung des Bargebots

Das Meistgebot samt 4 % Zinsen seit dem Zuschlag ist vom Ersteher so rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Eine Verzinsungspflicht besteht nicht, soweit der zu zahlende Betrag vor dem Verteilungstermin an das Versteigerungsgericht geleistet, d.h. auf ein Konto der Gerichtskasse überwiesen bzw. eingezahlt wird, oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme vom Ersteher hinterlegt wird (§  49 Abs.  4 ZVG; siehe auch Teil 7/7.12.3).

Zahlungsmodalitäten

Das Meistgebot kann nur durch Überweisung bzw. Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse entrichtet werden (§  49 Abs.  3 ZVG). Seitens des Erstehers ist darauf zu achten, dass der Nachweis der Zahlung im Verteilungstermin vorliegt. Da dieser Nachweis die Gutschrift des Betrags zugunsten der Gerichtskasse belegen muss, kommt insoweit nur eine Zahlungsanzeige in Betracht, die die Gerichtskasse nach Eingang der Zahlung erstellt. Anderweitige Nachweise, wie z.B. die Durchschrift des Überweisungsbelegs, genügen den Anforderungen regelmäßig nicht.

Keine Scheck- oder Barzahlung