7/7.13.2 Verteilungstermin

Autor: Wilhelm

Keine gesetzliche Fristbestimmung

Nach Erteilung des Zuschlags hat das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen (§  105 Abs.  1 ZVG, Verteilungstermin). Eine Frist, innerhalb derer der Verteilungstermin zu bestimmen ist, enthält das Gesetz nur insoweit, als nach §  105 Abs.  4 ZVG eine Mindestfrist von zwei Wochen zwischen der Zustellung der Terminsnachricht und dem Termin liegen muss. In der Praxis liegt zwischen dem Versteigerungstermin und dem Verteilungstermin ein Zeitraum von durchschnittlich sechs bis acht Wochen.

Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses

Die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses ist nicht Voraussetzung für die Durchführung des Verteilungstermins. Jedoch kann gem. § 116 ZVG auf Antrag die Ausführung des Teilungsplans ausgesetzt werden, wenn der Zuschlagsbeschluss zum Zeitpunkt des Verteilungstermins noch nicht rechtskräftig ist. Das Gericht muss dem Antrag nicht stattgeben. Es sollte aber die Aussetzung nur verweigern, wenn eine evtl. sich ergebende Rückzahlungsverpflichtung sicher erfüllt werden kann. Wurde die Ausführung antragsgemäß ausgesetzt, ist nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses ein neuer Verteilungstermin zu bestimmen, in welchem die Anordnungen zur Ausführung des Verteilungsplans nachgeholt werden.

Zustellung der Terminsbestimmung