Autor: Wilhelm |
Im Verteilungstermin wird über den Teilungsplan verhandelt (§ 115 Abs. 1 ZVG). Die Beteiligten können zur Wahrnehmung ihrer Rechte gegen den Plan Widerspruch erheben (siehe auch Teil 7/10.2.3). Soweit der Widerspruch erledigt wird, d.h. die Beteiligten sich mit evtl. notwendigen Planänderungen einverstanden erklären, kann der Plan ohne Einschränkung ausgeführt werden. Ansonsten hat das Gericht die streitigen Beträge zu hinterlegen und dabei festzustellen, wem diese Beträge für den Fall gebühren, dass der Widerspruch sich als begründet bzw. sich der Widerspruch als unbegründet erweist oder die Widerspruchsklage nicht rechtzeitig erhoben wird (§ 124 ZVG).
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