7/7.13.8 Erlösverteilung bei Versteigerung mehrerer Grundstücke (§§ 112, 122 ZVG)

Autor: Wilhelm

7/7.13.8.1 Verteilung auf das Einzelgrundstück (§  112 ZVG)

Zuschlag auf das Gesamtausgebot

Wurden mehrere Grundstücke oder Grundstücksbruchteile in einem verbundenen Verfahren versteigert und erfolgte der Zuschlag auf das Gesamtausgebot (siehe Teil 7/7.11.3), so kann sich im Verteilungsverfahren die Notwendigkeit einer Verteilung des Gesamterlöses auf die einzelnen Grundstücke/Grundstücksbruchteile ergeben.

Eine Aufteilung des Erlöses auf die Einzelgrundstücke zur Ermittlung der Einzelerlösmassen wird u.a. notwendig, wenn der Zuschlag auf das Gesamtausgebot erfolgte und

Notwendige Aufteilung

die Grundstücke mit unterschiedlichen erlöschenden Rechten belastet sind,

die Grundstücke nicht einem, sondern verschiedenen Eigentümern gehörten,

auf das Bargebot nur Teilzahlungen erfolgen,

nachträglich Ansprüche angemeldet werden, die nicht alle versteigerten Grundstücke betreffen.

Unnötige Verteilung

Eine Verteilung ist unnötig, wenn alle Beteiligten darauf verzichten, sowie in dem seltenen Fall, dass der Versteigerungserlös für alle Berechtigten ausreicht, und auch dann, wenn ausschließlich Gesamtrechte zum Zug kommen oder das Meistgebot dem geringsten Gebot entspricht.

Miteigentumsanteile