7/7.14.1 Eintritt des Erstehers

Autor: Wilhelm

Übernahme von Rechten und Pflichten

War das Grundstück vor der Versteigerung einem Mieter oder Pächter überlassen, tritt der Ersteher in die bestehenden Verträge ein und übernimmt die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten, wie sie im Zeitpunkt des Zuschlags gegeben sind. Die Rechtsfolge des Zuschlags entspricht insoweit der eines Kaufs (§  57 ZVG i.V.m. §  566 BGB). Voraussetzung für einen kraft Gesetzes erfolgenden Eintritt des Erstehers in einen bestehenden Mietvertrag ist u.a., dass der Eigentümer des versteigerten Grundstücks und der Vermieter personenidentisch sind (BGH v. 22.10.2003 - XII ZR 119/02). Der Ersteher tritt auch in einem Mietvertrag ein, den ein Zwangsverwalter mit dem Eigentümer der versteigerten Immobilie geschlossen hat (OLG Frankfurt v. 04.11.2016 - 13 U 111/16).

Die Übernahme eines bestehenden Mietverhältnisses kann daneben auch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung erfolgen (BGH v. 20.01.2010 - VIII ZR 84/09). Bei gewerblicher Weitervermietung von Wohnraum tritt der Ersteher/Vermieter im Fall der Beendigung des Hauptmietverhältnisses als Vermieter in das Mietverhältnis mit dem Endmieter ein (§  565 BGB).

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