7/7.14.6 Mietsicherheiten

Autor: Wilhelm

Hat der Mieter dem Schuldner als Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet (Kaution), so tritt der Ersteher in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein (§  57 ZVG, §  566a BGB). Danach ist der Ersteher bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückgewähr geleisteter Sicherheiten auch dann verpflichtet, wenn er diese vom Schuldner nicht ausgehändigt bekommen hat (Änderung zur bisherigen Regelung des §  572 BGB a.F.; siehe Teil 7/7.12.6.2).