Autor: Wilhelm |
Nach §
Zum Anmeldeerfordernis für die Berücksichtigung der Gläubigeransprüche bei der Berechnung des geringsten Gebots und bei der Erlösverteilung siehe Teil 7/7.5.3.
Neben dem Anordnungsschuldner ist ein mit diesem etwa nach einem Eigentumswechsel nicht identischer Eigentümer des betroffenen Grundstücks Verfahrensbeteiligter.
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