Autor: Wilhelm |
Nach § 9 Nr. 1 ZVG gelten im Zwangsversteigerungsverfahren außer dem Gläubiger und dem Schuldner weiterhin als Beteiligte diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks (gleichzeitige Eintragung genügt) ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist (BGH v. 22.09.2022 - V ZB 8/22). Solche Beteiligte sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Berechtigte, die erst nach dem Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen werden, müssen ihre Rechtsposition gem. § 9 Abs. 2 ZVG anmelden (vgl. Teil 7/7.3.4).
Zum Anmeldeerfordernis für die Berücksichtigung der Gläubigeransprüche bei der Berechnung des geringsten Gebots und bei der Erlösverteilung siehe Teil 7/7.5.3.
Neben dem Anordnungsschuldner ist ein mit diesem etwa nach einem Eigentumswechsel nicht identischer Eigentümer des betroffenen Grundstücks Verfahrensbeteiligter.
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