BGH - Beschluss vom 22.09.2022
V ZB 8/22
Normen:
ZVG § 9 Nr. 1; ZPO § 864 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2023, 222
MDR 2022, 1564
NJW-RR 2022, 1530
NZM 2023, 180
WM 2022, 2234
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 8/20
LG Würzburg, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1907/21

Stellung der Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks; Lastung einer Gesamtgrundschuld auf allen Miteigentumsanteilen

BGH, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen V ZB 8/22

DRsp Nr. 2022/15862

Stellung der Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück; Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks; Lastung einer Gesamtgrundschuld auf allen Miteigentumsanteilen

a) In dem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sind die Eigentümer der übrigen Miteigentumsanteile nicht schon wegen ihrer Stellung als Miteigentümer als Beteiligte i.S.v. § 9 Nr. 1 ZVG anzusehen.b) Die übrigen Miteigentümer sind aber nach § 9 Nr. 1 ZVG Beteiligte, wenn für sie oder ihren jeweiligen Miteigentumsanteil ein Recht an dem zu versteigernden Miteigentumsanteil im Grundbuch eingetragen ist (etwa ein Grundpfandrecht, ein Vorkaufsrecht oder eine Regelung nach § 1010 BGB), oder wenn ihre aus dem Grundbuch ersichtlichen rechtlichen Interessen ausnahmsweise ihre Beteiligung gebieten; das ist etwa dann der Fall, wenn eine Gesamtgrundschuld auf allen Miteigentumsanteilen lastet (Fortführung von Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 221/17, ZfIR 2019, 31).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 11. Februar 2022 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2021 wie folgt abgeändert: