7/8.6.7 Aufstellung des Teilungsplans

Autor: Wilhelm

Berücksichtigung von Amts wegen oder auf Anmeldung

Die aus den Überschüssen der Zwangsverwaltung zu befriedigenden Ansprüche werden von Amts wegen bzw. nach erfolgter Anmeldung in den Teilungsplan aufgenommen. Dabei sind hinsichtlich der laufenden wiederkehrenden Leistungen der Rangklassen 2-4 die jeweils fällig werdenden Beträge unter Angabe des Fälligkeitstermins und des Zeitpunkts, von dem ab sie zu zahlen sind, anzugeben. Bei gleichrangigen Ansprüchen (Rangklasse 4) ist im Teilungsplan darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung im Verhältnis der Beträge erfolgt.

Öffentliche Lasten und Hausgelder

Öffentliche Grundstückslasten und die Haus- bzw. Wohngeldleistungen, die gem. §  156 Abs.  2 ZVG vom Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen und nicht bereits als Ausgaben der Verwaltung vorab zu begleichen sind, werden nur als Merkposten im Teilungsplan genannt. Der Verwalter muss derartige Verpflichtungen von sich aus beachten.

Besonderheiten

Bei der Aufstellung des Teilungsplans sind u.a. folgende Einzelheiten zu beachten:

Bedingte Ansprüche (z.B. mit einem Löschungsanspruch behaftete Rechte) sind unter der entsprechenden Bedingung aufzunehmen.

Bei unbekannten Berechtigten ist eine Eventualzuteilung vorzunehmen (§§  156 Abs.  2 Satz 4, 126 Abs.  1 ZVG).