Autor: Wilhelm |
Nach der Feststellung des Teilungsplans hat das Gericht die planmäßige Zahlung der Beträge an die Berechtigten anzuordnen (§ 157 Abs. 1 ZVG). Die Auszahlung selbst obliegt nicht wie im Zwangsversteigerungsverfahren dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Zwangsverwalter, der an die gerichtliche Zahlungsanordnung gebunden ist. Das Vollstreckungsgericht hat die planmäßige Ausführung des Teilungsplans zu überwachen.
Zahlungen auf das Kapital bzw. die Ablösesumme von Grundpfandrechten (Rangklasse 5) dürfen nur in einem besonderen Kapitalzahlungstermin erfolgen (§ 158 ZVG). Voraussetzung für die Anberaumung eines Kapitalzahlungstermins:
Nach der planmäßigen Befriedigung der Ansprüche der Rangklasse 1-4 sind noch Überschüsse vorhanden. Zu beachten ist, dass insoweit auch die rückständigen und einmaligen Leistungen dieser Ansprüche befriedigt sein müssen. |
Der Gläubiger eines Grundpfandrechts betreibt das Zwangsverwaltungsverfahren (aus persönlichen Ansprüchen betreibende Gläubiger erhalten Zahlungen auf das Kapital ohne Besonderheiten an der Rangstelle des betreibenden Anspruchs). |
Der Zwangsverwalter hat die Anberaumung eines Kapitalzahlungstermins beantragt. |
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