7/9.5 Beitritt zum Teilungsversteigerungsverfahren

Autor: Wilhelm

Beitritt durch Miteigentümer

Jeder Miteigentümer oder sonstige Berechtigte des Aufhebungsanspruchs kann dem Verfahren beitreten (§ 27 ZVG; Teil 7/7.8). Dagegen ist den dinglichen wie den persönlichen Gläubigern der Gemeinschaft oder eines Miteigentümers der Beitritt zum Teilungsversteigerungsverfahren verwehrt. Die dinglichen Gläubiger, die an dem Grundstück über eingetragene Rechte verfügen, werden von Amts wegen berücksichtigt, bzw. müssen ihre Ansprüche anmelden, soweit sie nicht grundbuchersichtlich sind. Die persönlichen Gläubiger können sich am Verfahren nicht beteiligen, da es sich nicht um ein Vollstreckungsverfahren zur Befriedigung der Gläubiger handelt.

Beitritt wird empfohlen

Es ist jedem Antragsgegner, also jedem Miteigentümer, zu empfehlen, von seinem Beitrittsrecht Gebrauch zu machen, da andernfalls das Verfahren allein in der Hand des Antragstellers liegt. Dieser kann durch Einstellungsbewilligungen oder Antragsrücknahmen den Lauf des Verfahrens beeinflussen und ggf. einen Zuschlag verhindern. Durch einen Verfahrensbeitritt entstehen mehrere, von einander unabhängige Verfahren. Die Antragsrücknahme durch einen Antragsteller hat auf den Fortgang des Verfahrens für einen weiteren Antragsteller keinen Einfluss.

Kostenrisiko des Beitretenden