Autor: Wilhelm |
Jeder Miteigentümer oder sonstige Berechtigte des Aufhebungsanspruchs kann dem Verfahren beitreten (§
Es ist jedem Antragsgegner, also jedem Miteigentümer, zu empfehlen, von seinem Beitrittsrecht Gebrauch zu machen, da andernfalls das Verfahren allein in der Hand des Antragstellers liegt. Dieser kann durch Einstellungsbewilligungen oder Antragsrücknahmen den Lauf des Verfahrens beeinflussen und ggf. einen Zuschlag verhindern. Durch einen Verfahrensbeitritt entstehen mehrere, von einander unabhängige Verfahren. Die Antragsrücknahme durch einen Antragsteller hat auf den Fortgang des Verfahrens für einen weiteren Antragsteller keinen Einfluss.
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