Autor: Wilhelm |
Der Ersteher hat das bare Meistgebot spätestens zum Verteilungstermin zu erbringen (siehe Teil 7/7.13.2). Dies gilt auch für das bare Meistgebot, das ein Miteigentümer abgegeben hat, ungeachtet der Tatsache, dass ihm ein evtl. Übererlös teilweise zusteht (OLG Koblenz v. 17.04.2012 -
Das Vollstreckungsgericht stellt einen Verteilungsplan auf (§
Soweit die einzelnen Bruchteile unterschiedlich belastet sind, was nur bei Bruchteilsgemeinschaften möglich, ist in analoger Anwendung nach §
BeispielDas Grundstück steht im Miteigentum von
Aus dem Grundbuch ergeben sich folgende Belastungen der einzelnen Anteile in der angegebenen Reihenfolge:
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