7/9.8 Erlösverteilung

Autor: Wilhelm

Zahlung des Meistgebots

Der Ersteher hat das bare Meistgebot spätestens zum Verteilungstermin zu erbringen (siehe Teil 7/7.13.2). Dies gilt auch für das bare Meistgebot, das ein Miteigentümer abgegeben hat, ungeachtet der Tatsache, dass ihm ein evtl. Übererlös teilweise zusteht (OLG Koblenz v. 17.04.2012 - 11 UF 205/12). Wenn allerdings das gesamte bare Meistgebot Übererlös darstellt und damit nur noch dem Meistbietenden und weiteren Miteigentümern zusteht, würde es eine unnötige Förmelei darstellen, wenn man den Meistbietenden als verpflichtet ansieht, das gesamte Meistgebot zu erbringen, um anschließend den ihm gebührenden Teil wieder an sich ausbezahlt zu bekommen.

Teilungsplan

Das Vollstreckungsgericht stellt einen Verteilungsplan auf (§ 113 ZVG). Darin werden die Modalitäten der Erlösverteilung dargestellt. Aus dem Erlös werden zunächst die Kosten des Verfahrens (§ 109 Abs. 1 ZVG) berichtigt. Eventuelle Kostenvorschüsse des Antragstellers sind diesem vorab zu erstatten. Die übrige Zuteilung richtet sich nach § 10 ZVG.

Soweit die einzelnen Bruchteile unterschiedlich belastet sind, was nur bei Bruchteilsgemeinschaften möglich, ist in analoger Anwendung nach § 112 ZVG vorzugehen.

Beispiel

Das Grundstück steht im Miteigentum von

A zu 1/6

B zu 2/6

C zu 3/6

Aus dem Grundbuch ergeben sich folgende Belastungen der einzelnen Anteile in der angegebenen Reihenfolge:

1.