8/5.2 Einzelfälle

Autor: Riedel

Eine durch Ersatzvornahme i.S.d. §  887 ZPO zu vollstreckende Handlung liegt u.a. vor, wenn

der Schuldner zur Abnahme einer Kaufsache verurteilt wurde (OLG Köln, MDR 1975, 586);

der Schuldner den Abriss einer Mauer vorzunehmen hat (OLG Köln, JurBüro 1997, 702);

der Schuldner eine bauliche Veränderung zu beseitigen hat (vgl. BGH v. 27.11.2008 - I ZB 46/08); anders ist dies aber, wenn sich die streitgegenständliche Sache in einem vermieteten bzw. verpachteten Objekt befindet; hat der Pächter weder sein Einverständnis mit der Beseitigung erklärt, noch der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Pächter erwirkt, kommt die Vollstreckung nicht mehr nach Maßgabe des §  887 ZPO, sondern nach §  888 ZPO in Betracht (BGH v. 27.11.2008 - I ZB 46/08; AG München v. 18.04.2018 - 481 C 16896/17 WEG);