BGH - Beschluss vom 27.11.2008
I ZB 46/08
Normen:
ZPO § 887; ZPO § 888;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 479
MDR 2009, 468
NJW-RR 2009, 443
NZM 2009, 202
WM 2009, 748
WuM 2009, 142
ZMR 2009, 347
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 24/08
AG Hamburg, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen II 104/00

BGH - Beschluss vom 27.11.2008 (I ZB 46/08) - DRsp Nr. 2009/2952

BGH, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen I ZB 46/08

DRsp Nr. 2009/2952

Ein Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Beseitigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass der Schuldner die Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er das zu beseitigende Gebäude vermietet hat. Dementsprechend kann gegen den Schuldner, der sich weigert, die von dem Gläubiger nachgefragten Namen und Adressen mitzuteilen, kein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 25. April 2008 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 887; ZPO § 888;

Gründe:

I.

Die Parteien gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft K. 8 in H. an. Die Gläubiger sind Eigentümer von sechs Wohnungen im Erdgeschoss der Wohnanlage, der Schuldner ist Teileigentümer einer von ihm auf dem Grundstück errichteten Tiefgarage, in der sich vermietete Stellplätze befinden. Der Schuldner ist aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts H. vom 23. September 2004 verpflichtet, das Garagengebäude zu beseitigen. Dieser Verpflichtung ist er bislang nicht nachgekommen.