8/7.5.6 Adressat der Ordnungsmittelfestsetzung

Autor: Riedel

Titelschuldner als Adressat des Ordnungsmittelbeschlusses

Die Festsetzung des Ordnungsmittels erfolgt gegenüber dem im Titel genannten Schuldner, dem das Ordnungsmittel angedroht wurde und dem die maßgebende Zuwiderhandlung vorgeworfen werden kann. Diesem ist der Beschluss zuzustellen.

Juristische Person als Titelschuldner