Autor: Riedel |
Die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ist ausgeschlossen, wenn die zweijährige Verfolgungsverjährung des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EGStGB eingetreten ist. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Ihr Lauf hängt maßgeblich von der Pflichtsituation des Schuldners ab. Ist der Schuldner aufgrund eines Urteils verpflichtet, tätig zu werden, kann die Verjährung nicht beginnen, solange diese Pflichtensituation fortbesteht und der Schuldner pflichtwidrig untätig bleibt (BGH v. 25.01.2007 - I ZB 58/06). Die Verfolgungsverjährung kann nicht (mehr) eintreten, wenn das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht auf den Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel bereits festsetzt. Wird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine Rolle spielt.
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