8/7.5.9 Verurteilung zur Sicherheitsleistung

Autor: Riedel

Gläubigerantrag

Zur Sicherung der dem Gläubiger in dem Verfahren nach § 890 ZPO entstehenden Kosten und des durch weitere Zuwiderhandlungen entstehenden Schadens sieht § 890 Abs. 3 ZPO eine Kautionsanordnung vor. Auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin kann danach der Schuldner durch Beschluss nicht nur zur Zahlung eines Ordnungsgeldes oder zu einer Ordnungshaft verurteilt werden; es kann gegen ihn auch die Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherheit festgestellt werden. In seinem Antrag hat der Gläubiger Ausführungen zur Wahrscheinlichkeit weiterer Zuwiderhandlungen sowie zur voraussichtlichen Höhe des Schadens zu machen, der ihm dadurch entstehen kann.

Voraussetzungen

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 890 Abs. 3 ZPO setzt eine zumindest einmalige, vom Gläubiger nach allgemeinen Regeln zu beweisende Zuwiderhandlung des Schuldners und eine frühere Ordnungsmittelandrohung voraus (vgl. OLG Zweibrücken v. 21.05.1999 - 3 W 115/99). Dagegen sind die vorherige oder gleichzeitige Festsetzung eines Ordnungsmittels und auch eine vorangegangene Androhung der Kautionsanordnung nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt/M. v. 12.01.1978 - 20 W 909/77). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 890 Abs. 3 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Bindung an den Gläubigerantrag besteht nicht (OLG München v. 25.01.1999 - 7 W 3306/98).