9/8 Einstellung wegen Beschlagnahme - Einweisung des Schuldners

Autor: Riedel

Aufschub

Droht durch die Zwangsräumung die Obdachlosigkeit des Schuldners, muss der Gerichtsvollzieher der für die Unterbringung von Obdachlosen zuständigen Verwaltungsbehörde Mitteilung machen (§  130 Abs.  3 GVGA). Der Gerichtsvollzieher kann in diesen Fällen die weitere Vollstreckung aufschieben (§§  130, 65 GVGA). Die Verwaltungsbehörde sorgt dann für die weitere Unterbringung des Schuldners (und seiner Familie). Dies erfolgt regelmäßig in gemeindeeigenen Wohnheimen, Wohnungen oder dergleichen.

Einweisung

Ist dies allerdings nicht möglich und findet die zuständige Verwaltungsbehörde keine Unterkunft für den Schuldner, dann kann sie ihn (und seine Familie) in die zu räumende Wohnung einweisen. Dies ist immer als die äußerste Lösung anzusehen. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. BayVGH (DGVZ 1992, 126). Da die Wiedereinweisung dessen, der obdachlos zu werden droht, in die bisherige Wohnung dem Vermieter ein Sonderopfer auferlegt, fordert das Prinzip der Verhältnismäßigkeit regelmäßig ihre zeitliche und sachliche Begrenzung. Insbesondere die Dauer der Wiedereinweisung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (OVG Lüneburg v. 14.12.2009 - 11 ME 316/09; VG Augsburg v. 21.08.2014 - Au 7S 14.1124).

Hemmung