Autor: Weckelmann |
Droht durch die Zwangsräumung die Obdachlosigkeit des Schuldners, muss der Gerichtsvollzieher der für die Unterbringung von Obdachlosen zuständigen Verwaltungsbehörde davon Mitteilung machen (§ 130 Abs. 3 GVGA). Der Gerichtsvollzieher kann in diesen Fällen die weitere Vollstreckung aufschieben (§§ 130, 65 GVGA). Die Verwaltungsbehörde sorgt dann für die weitere Unterbringung des Schuldners (und seiner Familie). Dies erfolgt regelmäßig in gemeindeeigenen Wohnheimen, Wohnungen oder dergleichen.
Ist dies allerdings nicht möglich und findet die zuständige Verwaltungsbehörde keine Unterkunft für den Schuldner, dann kann sie ihn (und seine Familie) in die zu räumende Wohnung einweisen. Dies ist immer als die äußerste Lösung anzusehen. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. BayVGH (DGVZ 1992,
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