9/9.1 Verhältnis des § 765a ZPO zu anderen Schuldnerschutzbestimmungen

Autor: Riedel

§  765a ZPO ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nur in ganz besonderen Härtefällen auf Seiten des Schuldners zum Zuge kommt (vgl. BGHZ 44, 143). Im Gegensatz zu §§  721, 794a ZPO kann wirksam hierauf nicht verzichtet werden. Da die Voraussetzungen vorliegend strenger sind, erhält der Vollstreckungsschutz nach §  765a ZPO dort praktische Bedeutung, wo ein allgemeiner Räumungsschutzantrag nicht mehr gestellt werden kann oder gesetzlich generell ausgeschlossen ist, z.B. bei Überschreiten der Jahreshöchstgrenze, in den Fällen der §  575 BGB, §§  26, 27 InsO sowie §  93 ZVG.

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