9/9.7 Kosten - Gebühren

Autor: Riedel

Keine Kostenentscheidung

Die Kosten des Antrags nach §  765a ZPO und die der Entscheidung sind grundsätzlich Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Schuldner nach §  788 Abs.  1 ZPO zu tragen hat. Einer Kostenentscheidung bedarf der Beschluss daher nicht. Das Gericht kann aber im Ausnahmefall die Kosten dem Gläubiger auferlegen (§  788 Abs.  4 ZPO). Will es von dieser Befugnis Gebrauch machen, so bedarf es im Beschluss der Tenorierung über die Kosten und auch der Begründung dieser Kostenentscheidung. Die Entscheidung über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens folgt den allgemeinen Regeln (§§  91, 97 ZPO). Die Verfahren nach §  765a Abs.  1 und Abs.  3 ZPO sind gesonderte Verfahren.

Gerichtskosten

Jedes dieser Verfahren löst eine Gerichtsgebühr von 22 € nach Nr. 2112 KV GKG aus (Stand: 01.01.2021). Im Beschwerdeverfahren fällt die Festgebühr i.H.v. 33 € an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Nr. 2121 KV GKG; Stand: 01.01.2021) an.

Anwaltsvergütung