9/9.4 Verfahren - Entscheidung

Autor: Weckelmann

Zuständigkeit

Zuständig über die Entscheidung des Antrags ist das Vollstreckungsgericht. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 764 Abs. 2 ZPO. Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG). Wird der Schutzantrag erstmals in dem Verfahren über die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gestellt, so kann das Beschwerdegericht nicht über ihn entscheiden (OLG Köln, NJW-RR 1989, 189). Es hat den Antrag insoweit abzutrennen und dem (erstinstanzlich) zuständigen Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Schuschke/Walker, § 765a Rdnr. 13; a.A. OLG Schleswig, JurBüro 1975, 1508).

Entscheidungsfindung