Autor: Riedel |
Zuständig zur Entscheidung über den Antrag ist das Vollstreckungsgericht, und zwar auch dann, wenn ein Titel des Arbeitsgerichts oder eines Familiengerichts vollstreckt werden soll. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 764 Abs. 2 ZPO. Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RPflG). Wird der Schutzantrag erstmals in dem Verfahren über die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gestellt, so kann das Beschwerdegericht nicht über ihn entscheiden (OLG Köln, NJW-RR 1989,
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