9/9.5 Mögliche Maßnahmen

Autor: Riedel

Von den drei in §  765a ZPO zur Verfügung gestellten Maßnahmen hat das Vollstreckungsgericht diejenige zu ergreifen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der sittenwidrigen Härte ausreichend, erforderlich und geeignet ist.

Sicherheitsleistung Auflagen

Den Regelfall der anzuordnenden Maßnahmen bildet die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, durch die eine bereits begonnene Maßnahme der Zwangsvollstreckung in dem Stadium, in dem sie sich befindet, aufrechterhalten wird, aber weitere Maßnahmen zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aufgeschoben werden. Die Einstellung ist möglichst durch eine eindeutig bestimmte Frist oder einen festen Termin zeitlich zu begrenzen (OLG Köln, DGVZ 1990, 9).

Dauer des Räumungsschutzes