OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2015
7 A 11145/14.OVG
Normen:
AufenthG § 4 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 66; AufenthG § 67; AufenthG § 68 Abs. 1; AufenthG § 68 Abs. 2 S. 3; AsylbLG § 8; ZPO § 850c Abs. 4; AsylVfG § 55 Abs. 1 S. 1; AsylVfG § 55 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Neustadt, vom 27.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 814/13

Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers i.R.e. einmonatigen Besuchsaufenthalts; Ermessenserwägungen bei der Heranziehung des Verpflichteten in atypischen Fällen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 7 A 11145/14.OVG

DRsp Nr. 2015/14360

Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers i.R.e. einmonatigen Besuchsaufenthalts; Ermessenserwägungen bei der Heranziehung des Verpflichteten in atypischen Fällen

1) Von der bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zu prüfenden Bonität des sich Verpflichtenden kann nur dann ausgegangen werden, wenn gemessen am zu deckenden Bedarf ein genügend großer Teil seines Arbeitseinkommens gepfändet werden kann.2) Da die Abgabe einer Verpflichtungserklärung der Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers dient, ist dabei auf die voraussichtliche Dauer und den voraussichtlichen Zweck seines Aufenthalts abzustellen, sodass bei einem einmonatigen Besuchsaufenthalt der zu deckende Bedarf deutlich unter demjenigen liegen wird, der nach Maßgabe des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei einem langfristigen oder gar dauernden Aufenthalt eines Ausländers monatlich zu decken ist.3) Zu den bei der Heranziehung des Verpflichteten in atypischen Fällen erforderlichen Ermessenserwägungen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: