OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.04.2000
24 U 56/99
Normen:
AO § 42 ; BRAGO § 7 Abs. 2 § 12 Abs. 1, Abs. 2 § 13 Abs. 2 Satz 1 § 31 § 57 Abs. 1 § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 Hs. 1 § 118 ; EStG § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; RVG § 14 Abs. 1, Abs. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 § 22 Abs. 1 § 26 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 2400, Nr. 3309, Nr. 3311, Vorbemerkung 3 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 92 Abs. 1 § 100 Abs. 1 § 546 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ; ZVG § 15 §§ 30 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 214
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 329/97

Abgrenzung der anwaltlichen Beratungstätigkeit nach Angelegenheiten und Gegenständen; Höhe der Gebühren bei Tätigkeit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2000 - Aktenzeichen 24 U 56/99

DRsp Nr. 2001/12925

Abgrenzung der anwaltlichen Beratungstätigkeit nach "Angelegenheiten" und "Gegenständen"; Höhe der Gebühren bei Tätigkeit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

1. Ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten der anwaltlichen Beratungstätigkeit i.S. der §§ 13 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 2 BRAGO handelt, richtet sich danach, ob die in Auftrag gegebene Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Die Einheitlichkeit eines Lebensvorgangs wird äußerlich vielfach indiziert durch die gleichzeitige Auftragserteilung, die einheitliche Zielrichtung der Beratung, den rechtlichen Zusammenhang und, wenn es um eine kontradiktorische Interessenwahrnehmung geht, durch die persönliche Identität oder Verschiedenheit des in Betracht kommenden Kontrahenten.2. Die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts ist nicht nach § 118 BRAGO zu honorieren, wenn es hierdurch zu Wertungswidersprüchen zu solchen Gebührenbestimmungen kommt, die die vergleichbare Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren geringer honorieren, als bei bloß außergerichtlichen Tätigkeiten. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt im Vorfeld der Zwangsvollstreckung (hier: zur Abwendung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks) tätig wird.

Normenkette:

AO § 42 ;