Abgrenzung der anwaltlichen Beratungstätigkeit nach Angelegenheiten und Gegenständen; Höhe der Gebühren bei Tätigkeit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2000 - Aktenzeichen 24 U 56/99
DRsp Nr. 2001/12925
Abgrenzung der anwaltlichen Beratungstätigkeit nach "Angelegenheiten" und "Gegenständen"; Höhe der Gebühren bei Tätigkeit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
1. Ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten der anwaltlichen Beratungstätigkeit i.S. der §§ 13 Abs. 2 S. 1, 7 Abs. 2BRAGO handelt, richtet sich danach, ob die in Auftrag gegebene Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt. Die Einheitlichkeit eines Lebensvorgangs wird äußerlich vielfach indiziert durch die gleichzeitige Auftragserteilung, die einheitliche Zielrichtung der Beratung, den rechtlichen Zusammenhang und, wenn es um eine kontradiktorische Interessenwahrnehmung geht, durch die persönliche Identität oder Verschiedenheit des in Betracht kommenden Kontrahenten.2. Die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts ist nicht nach § 118BRAGO zu honorieren, wenn es hierdurch zu Wertungswidersprüchen zu solchen Gebührenbestimmungen kommt, die die vergleichbare Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren geringer honorieren, als bei bloß außergerichtlichen Tätigkeiten. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Rechtsanwalt im Vorfeld der Zwangsvollstreckung (hier: zur Abwendung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks) tätig wird.
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