BGH - Urteil vom 10.05.1990
I ZR 175/88
Normen:
BGB § 225 Satz 2; HGB § 88 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2066
BGHR BGB § 225 Satz 2 Handelsvertretervertrag 1
BGHR HGB § 88 Abkürzung 1
DRsp II(210)370d
LM § 225 BGB Nr. 6
MDR 1991, 215
NJW-RR 1991, 35
WM 1990, 2085
WM 1990, 2086
ZIP 1990, 1469

Abkürzung der Verjährungsfrist

BGH, Urteil vom 10.05.1990 - Aktenzeichen I ZR 175/88

DRsp Nr. 1992/1243

Abkürzung der Verjährungsfrist

»Die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB kann bei Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Handelsvertreter und Unternehmer und bei Bestehen eines anerkennenswerten Interesses jedenfalls dann rechtswirksam auf sechs Monate abgekürzt werden, wenn für den Beginn des Laufs der abgekürzten Frist die Kenntnis von der Anspruchsentstehung Voraussetzung ist.«

Normenkette:

BGB § 225 Satz 2; HGB § 88 ;

Tatbestand:

Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 28. April 1978 für die Beklagte, ein Unternehmen des Treppen- und Geländerbaus, als Handelsvertreter (Bezirksvertreter) tätig. Das Handelsvertreterverhältnis endete auf ordentliche Kündigung der Beklagten am 31. März 1984, nachdem der Kläger seine Tätigkeit absprachegemäß schon am 11. Januar 1984 endgültig eingestellt und sich mit der Beklagten in einer Vereinbarung vom gleichen Tage auf eine Pauschalabgeltung seiner Provisionsansprüche für das erste Vierteljahr 1984 geeinigt hatte.