Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 28. April 1978 für die Beklagte, ein Unternehmen des Treppen- und Geländerbaus, als Handelsvertreter (Bezirksvertreter) tätig. Das Handelsvertreterverhältnis endete auf ordentliche Kündigung der Beklagten am 31. März 1984, nachdem der Kläger seine Tätigkeit absprachegemäß schon am 11. Januar 1984 endgültig eingestellt und sich mit der Beklagten in einer Vereinbarung vom gleichen Tage auf eine Pauschalabgeltung seiner Provisionsansprüche für das erste Vierteljahr 1984 geeinigt hatte.
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