I.
Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das am 30. März 2010 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die einstweilige Verfügung desselben Gerichts vom
17. Dezember 2009 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt, wovon auf jeden Antragsgegner 125.000,-- Euro entfallen.
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