OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.11.2010
I-2 U 56/10
Normen:
PatG § 139 Abs. 1; PatG § 9 S. 2 Nr. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.03.2010

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zum Schutz eines Patents betreffend ein Patent für die Anordnung einer Heizleitung einer elektrischen Bodenheizung, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Verfügungspatents nicht Gebrauch macht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen I-2 U 56/10

DRsp Nr. 2011/1934

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zum Schutz eines Patents betreffend ein Patent für die Anordnung einer Heizleitung einer elektrischen Bodenheizung, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Verfügungspatents nicht Gebrauch macht

Tenor

I.

Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das am 30. März 2010 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die einstweilige Verfügung desselben Gerichts vom

17. Dezember 2009 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,-- Euro festgesetzt, wovon auf jeden Antragsgegner 125.000,-- Euro entfallen.

Normenkette:

PatG § 139 Abs. 1; PatG § 9 S. 2 Nr. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Absatz 1, 313a Absatz 1 Satz 1, 542 Absatz 2 ZPO abgesehen.

II.