BVerfG - Beschluß vom 07.12.2004
1 BvR 2526/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 42 § 766 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 365
Vorinstanzen:
BGH, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IXa ZB 56/04
LG Stuttgart, vom 26.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 100/03
AG Nürtingen, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen M 2973/03
BGH, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IXa ZB 10/04
LG Stuttgart, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 91/03
AG Nürtingen, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen M 730/03

Ablehnung des Gerichtsvollziehers wegen Besorgnis der Befangenheit

BVerfG, Beschluß vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2526/04

DRsp Nr. 2004/20569

Ablehnung des Gerichtsvollziehers wegen Besorgnis der Befangenheit

Die Entscheidungen der Zivilgerichte, wonach die Ablehnung des Gerichtsvollziehers wegen Besorgnis der Befangenheit nicht in Betracht kommt (BGH - IXa ZB 10/04 - 24.09. 2004) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 42 § 766 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Zwangsvollstreckung wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen zu können. Die Zivilgerichte haben das in den Ausgangsverfahren verneint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2004 - IXa ZB 10 und 56/04 - JURIS). Die Beschwerdeführerin sieht darin unter anderem einen Verstoß gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG.