Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.11.2010 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.10.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.11.2010 - 8 O 464/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift rügt, das Landgericht habe ihr nicht die Gelegenheit zur Nachbesserung ihres Vorbringens mit Blick auf § 920 ZPO eingeräumt, ist eine mögliche Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO jedenfalls durch das Beschwerdeverfahren geheilt und sie berechtigt auch nicht zu einer abweichenden, der Antragstellerin günstigen Entscheidung.
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