OLG Köln - Beschluss vom 19.11.2010
19 W 36/10
Normen:
ZPO § 917 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 464/10

Ablehnung eines dinglichen Arrestes mangels Darlegung eines Arrestgrundes

OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 19 W 36/10

DRsp Nr. 2011/4813

Ablehnung eines dinglichen Arrestes mangels Darlegung eines Arrestgrundes

Strafbares Verhalten des Antragsgegners gegen das Vermögen des Antragstellers in der Vergangenheit lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass der Antragsgegner sich auch in Zukunft weiterhin unredlich verhalten wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.11.2010 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 28.10.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.11.2010 - 8 O 464/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

ZPO § 917 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift rügt, das Landgericht habe ihr nicht die Gelegenheit zur Nachbesserung ihres Vorbringens mit Blick auf § 920 ZPO eingeräumt, ist eine mögliche Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO jedenfalls durch das Beschwerdeverfahren geheilt und sie berechtigt auch nicht zu einer abweichenden, der Antragstellerin günstigen Entscheidung.