AG Bad Liebenwerda - Urteil vom 06.10.1995
12 C 399/95
Normen:
BGB § 535 ; MHG § 12 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 1213
RAnB 1996, 73
WuM 1995, 658

AG Bad Liebenwerda - Urteil vom 06.10.1995 (12 C 399/95) - DRsp Nr. 1996/29042

AG Bad Liebenwerda, Urteil vom 06.10.1995 - Aktenzeichen 12 C 399/95

DRsp Nr. 1996/29042

Mietzinserhöhung gem. § 12 MHG: 1. »Erhebliche« Schäden i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG liegen nicht vor, wenn weniger als 20 % aller Fenster des Gebäudes schadhaft sind (hier: Undichtigkeit einzelner Kellerfenster). 2. Der Erhöhungssatz ermäßigt sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 MHG bereits dann, wenn die Wohnung entweder kein Bad oder keine Zentralheizung aufweist. 3. Eine Nachtstromspeicherheizung ist keine Zentralheizung i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 MHG. 4. Behebbare Mängel haben im Mieterhöhungsverfahren grundsätzlich keine Bedeutung.

Normenkette:

BGB § 535 ; MHG § 12 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.) hat die Wohnung an die beklagten Eheleute vermietet und begehrt von diesen die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete (ohne Betriebskostenvorauszahlung) um 15% von DM 354,05 auf DM 407,15 mit Wirkung vom 1.8.1995. Die Beklagten (Bekl.) haben dem Erhöhungsverlangen vom 20.6.1995 in vollem Umfange widersprochen.

Zwischen den Parteien ist zwar nicht streitig, daß das Gebäude, ein Mehrfamilien-Mietwohnhaus, keine erheblichen Schäden an den Außenwänden sowie den Elektro-, Gas- und Wasser- oder Sanitärinstallationen aufweist, dagegen aber, ob dies - wegen möglicher Undichtigkeit einzelner Kellerfenster - auch bei den Fenstern der Fall ist.