Die Klägerin (Kl.) hat die Wohnung an die beklagten Eheleute vermietet und begehrt von diesen die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete (ohne Betriebskostenvorauszahlung) um 15% von DM 354,05 auf DM 407,15 mit Wirkung vom 1.8.1995. Die Beklagten (Bekl.) haben dem Erhöhungsverlangen vom 20.6.1995 in vollem Umfange widersprochen.
Zwischen den Parteien ist zwar nicht streitig, daß das Gebäude, ein Mehrfamilien-Mietwohnhaus, keine erheblichen Schäden an den Außenwänden sowie den Elektro-, Gas- und Wasser- oder Sanitärinstallationen aufweist, dagegen aber, ob dies - wegen möglicher Undichtigkeit einzelner Kellerfenster - auch bei den Fenstern der Fall ist.
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