Die zwangsweise Öffnung soll schriftlich angekündigt werden (§ 107 Nr. 7 GVGA). Ob sie grundsätzlich und zwingend erforderlich ist, ist im einzelnen streitig (vgl. LG Zweibrücken, MDR 1980, 62 m.w.N.). Den Schaden hat der Gerichtsvollzieher so gering wie möglich zu halten. Immer hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
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