AG Berlin-Charlottenburg vom 24.08.1989
35 M 8046/89
Normen:
ZPO § 758 ;
Fundstellen:
DGVZ 1990, 13

AG Berlin-Charlottenburg - 24.08.1989 (35 M 8046/89) - DRsp Nr. 1996/18915

AG Berlin-Charlottenburg, vom 24.08.1989 - Aktenzeichen 35 M 8046/89

DRsp Nr. 1996/18915

Die erlaubte Durchsuchung schließt die Befugnis des Gerichtsvollziehers ein, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen bzw. öffnen zu lassen.

Normenkette:

ZPO § 758 ;

Hinweise:

Die zwangsweise Öffnung soll schriftlich angekündigt werden (§ 107 Nr. 7 GVGA). Ob sie grundsätzlich und zwingend erforderlich ist, ist im einzelnen streitig (vgl. LG Zweibrücken, MDR 1980, 62 m.w.N.). Den Schaden hat der Gerichtsvollzieher so gering wie möglich zu halten. Immer hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Fundstellen
DGVZ 1990, 13