LG Zweibrücken vom 27.09.1979
4 T 85/79
Normen:
ZPO § 761 ;
Fundstellen:
MDR 1980, 62

LG Zweibrücken - 27.09.1979 (4 T 85/79) - DRsp Nr. 1996/18911

LG Zweibrücken, vom 27.09.1979 - Aktenzeichen 4 T 85/79

DRsp Nr. 1996/18911

Die Erlaubnis gilt nur für einen Vollstreckungsversuch.

Normenkette:

ZPO § 761 ;

Hinweise:

Streitig ist, ob allein der Vollstreckungsversuch die Erlaubnis verbraucht oder dies nur dann der Fall ist, wenn bei der durchgeführten Pfändung keine pfändbare Habe vorgefunden wurde (vgl. LG Aachen, DGVZ 1962, 188; Noack, MDR 1973, 550). Die Erlaubnis kann aber von vornherein für mehrmalige Vollstreckung erteilt werden (OLG Stuttgart, NJW 1970, 1329). Sofern keine zusätzlichen und weitergehenden Maßnahmen erforderlich sind, kann der Gerichtsvollzieher weitere Vollstreckungsaufträge mit vollstrecken.

Findet eine Zwangsvollstreckung ohne die erforderliche Erlaubnis statt, so sind Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen zwar wirksam, jedoch weil unrechtmäßig anfechtbar mit der Folge, daß der Rang (§ 804 Abs. 3 ZPO) nach dem Zeitpunkt zu bestimmen ist, an dem ohne Erlaubnis vollstreckt werden konnte.

Gegen die Versagung/Erteilung der Erlaubnis ist vom Gläubiger/Schuldner die einfache Beschwerde des § 567 ZPO (LG Darmstadt, DGVZ 1977, 7) oder die sofortige Beschwerde des § 793 ZPO (OLG Hamm, NJW 1984, 1972; OLG Koblenz, MDR 1986, 64) gegeben. Nach wiederum anderer Auffassung ist die Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben (LG Düsseldorf, MDR 1985, 61; OLG Stuttgart, NJW 1970, 1329; LG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 550).

Fundstellen
MDR 1980, 62