Die Erstattung der Gerichtsvollzieherkosten wird abgelehnt, wenn der Gläubiger ihm vorwerfbar eine falsche Anschrift gegeben hat (AG Itzehoe, DGVZ 1980, 28); wenn der Gerichtsvollzieher die Sache unrichtig behandelt (LG Berlin, DGVZ 1982, 41).
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