AG Berlin-Neukölln vom 03.12.1985
31 M 7590/85
Normen:
ZPO § 788 ;
Fundstellen:
DGVZ 1986, 78

AG Berlin-Neukölln - 03.12.1985 (31 M 7590/85) - DRsp Nr. 1996/18916

AG Berlin-Neukölln, vom 03.12.1985 - Aktenzeichen 31 M 7590/85

DRsp Nr. 1996/18916

Wird der Schuldner bei mehreren Vollstreckungsversuchen nicht angetroffen und reagiert er auf die schriftliche Ankündigung der zwangsweisen Wohnungsöffnung nicht, so hat er die Kosten der hierfür vom Gerichtsvollzieher zugezogenen Zeugen und Hilfskräfte auch dann zu tragen, wenn diese nicht zum Einsatz kommen.

Normenkette:

ZPO § 788 ;

Hinweise:

Die Erstattung der Gerichtsvollzieherkosten wird abgelehnt, wenn der Gläubiger ihm vorwerfbar eine falsche Anschrift gegeben hat (AG Itzehoe, DGVZ 1980, 28); wenn der Gerichtsvollzieher die Sache unrichtig behandelt (LG Berlin, DGVZ 1982, 41).

Fundstellen
DGVZ 1986, 78