AG Bremen vom 07.03.1984
25 M 571/84
Normen:
ZPO § 811 Nr. 10 ;
Fundstellen:
DGVZ 1984, 157

AG Bremen - 07.03.1984 (25 M 571/84) - DRsp Nr. 1997/2460

AG Bremen, vom 07.03.1984 - Aktenzeichen 25 M 571/84

DRsp Nr. 1997/2460

Auf den Wert der Bücher und/oder ihre Unentbehrlichkeit für den Schuldner kommt es nicht an; es genügt die Zweckbestimmung. Eine zum Gebrauch bestimmte Bibel unterliegt auch nicht der Austauschpfändung wenn es sich um eine Schmuckausgabe handelt

Normenkette:

ZPO § 811 Nr. 10 ;

Hinweise:

Die Bücher können allerdings dann pfändbar sein, wenn sie ersichtlich und erkennbar nicht zu den in Nr. 9 genannten Zwecken bestimmt, sondern Teil einer umfangreichen Kunstsammlung sind. Auch hier kommt es nicht auf den Wert, sondern allein auf die Zweckbestimmung an.