AG Göppingen - 16.09.1988 (1 M 1946/87) - DRsp Nr. 1997/6867
AG Göppingen, vom 16.09.1988 - Aktenzeichen 1 M 1946/87
DRsp Nr. 1997/6867
Die Pfändung eines Bankkontos begründet keinen Anspruch auf Herausgabe von Kontoauszügen und sonstiger das Konto betreffender Unterlagen, da der Drittschuldner über bestehende Ansprüche gem. § 840ZPO Auskunft zu geben hat.
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