AG Hoyerswerda - Beschluß vom 27.06.1995 (M 143/95) - DRsp Nr. 1998/5685
AG Hoyerswerda, Beschluß vom 27.06.1995 - Aktenzeichen M 143/95
DRsp Nr. 1998/5685
Kann der Vollstreckungsgläubiger gepfändete Steuererstattungsansprüche nur realisieren, indem er die entsprechenden Steuererklärungen abgibt, so ist in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß eine Herausgabeanordnung bezüglich der dazu erforderlichen Belege aufzunehmen.
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