AG Karlsruhe - 18.10.1983 (2 M 719/83) - DRsp Nr. 1996/18941
AG Karlsruhe, vom 18.10.1983 - Aktenzeichen 2 M 719/83
DRsp Nr. 1996/18941
Der Einwand, der von dem Gläubiger geltend gemachte Anspruch sei auf einen Dritten übergegangen, betrifft den durch den Titel festgestellten Anspruch selbst und kann deshalb von dem Schuldner (Drittschuldner) nur im Wege der Klage nach § 767ZPO geltend gemacht werden.
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