Die Problematik von Minimal- oder Bagatellforderungen ist in vielen Entscheidungen angesprochen. Grundsätzlich gilt, daß auch eine solche Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann; das gilt auch für geringe Restforderungen (LG Wuppertal, NJW 1980, 297; LG Lübeck, DGVZ 1979, 73; LG Aachen, DGVZ 1987, 139). Nur ganz ausnahmsweise kann das Rechtsschutzinteresse für die Zwangsvollstreckung einer geringen Restforderung verneint werden (OLG Düsseldorf, NJW 1980, 1171).
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