AG Oranienburg - Beschluss vom 08.01.2015
91 M 712/14
Normen:
ZPO § 850c Abs. 1 S. 2; ZPO § 850c Abs. 4;
Fundstellen:
ZVI 2017, 207

AG Oranienburg - Beschluss vom 08.01.2015 (91 M 712/14) - DRsp Nr. 2015/12088

AG Oranienburg, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen 91 M 712/14

DRsp Nr. 2015/12088

Gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz unberücksichtigt bleibt.

Der volljährige Sohn des Schuldners xxxxxxxxxxxxx ist als unterhaltsberechtigte Person bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens ebenfalls nicht (mehr) zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 850c Abs. 1 S. 2; ZPO § 850c Abs. 4;

Gründe:

Gemäß § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO erhöht sich der dem Schuldner verbleibende unpfändbare Betrag, wenn der Schuldner einem Verwandten auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt. Der Schuldner hat hier weder nachgewiesen, dass er gegenüber seinem volljährigen Sohn noch zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist noch dass er hier tatsächlich Unterhalt leistet. Klarstellend war daher festzuhalten, dass der volljährige Sohn als unterhaltsberechtigte Person nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Der Schuldner hat durch Vorlage einer Gehaltsabrechnung seiner Ehefrau belegt, dass diese über monatliche Einkünfte von durchschnittlich 479,93 Euro verfügt. Der Schuldner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.357,02 Euro.

Die Nichtberücksichtigung der Ehefrau ergibt sich aus der folgenden Berechnung (vgl. Behr, Allgemeines Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Auflage, S. 184):